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03.04.2014 Kategorie: Boerssum

Narrenhände ...

… beschmieren Tisch und Wände, sagt der Volksmund.

Graffiti an der Kirchentür ist nicht nur eine „einfache“ Sachbeschädigung, sondern eine sogenannte „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ nach § 304 StGB. Kennt jemand diese "Handschrift"? Hinweise werden vertraulich behandelt!